Agrar-Bürgschaft Rheinland-Pfalz

Bundesland: Rheinland-Pfalz

Geldgeber: Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz

 

Was wird gefördert?

Durch eine Verbürgung von Programmdarlehen der landwirtschaftlichen Rentenbank sollen landwirtschaftliche Betriebe beim Ersetzen fehlender Sicherheiten und Ermöglichen von Finanzierungsvorhaben unterstützt werden. Verbürgungsfähige Finanzierungs- und Existenzgründungsvorhaben sind Investitionen und Betriebsmittel, Nachfolgen und Übernahmen, der Erwerb von Flächen oder Geschäftsanteilen, der Neubau sowie Um- und Ausbau von Betrieben oder auch die Modernisierung und Rationalisierung für Betriebe im Bundesland Rheinland-Pfalz.

 

Wie hoch und in welchem Zeitraum wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form einer Bürgschaft bei der der Kreditnehmer verpflichtet ist Sicherheiten zu stellen. Der maximale Förderbetrag kann bei bis zu 750.000 Euro, mir einer Kredithöchstgrenze in Höhe von 1,5 Mio. Euro, liegen. Der Verbürgungsgrad kann entweder bei 50 % oder 70 %, mit einer maximalen Laufzeit von bis zu 10 Jahren liegen. Eine Bearbeitungsgebühr fällt nicht an und die Höhe der laufenden Gebühr richtet sich nach dem risikogerechten Zinssystem und der Höhe der Bürgschaftsquote. Bei einer Bürgschaftsquote von 50 %, liegt der Zins zwischen 0,5 % – 2,2 % p. a. und bei einer Bürgschaftsquote von 70 %, bei 0,6 % bis 2,5 % p. a.

 

Wer wird gefördert?

Zum Förderantrag berechtigt sind Existenzgründer und auch Nachfolger und bestehende landwirtschaftliche Betriebe. Diese müssen der Landwirtschaft, Aquakultur und Fischerei, Ernährungswirtschaft, erneuerbare Energien, ländliche Entwicklung und nicht-gewerblicher Gartenbau, zugehörig sein. Die Voraussetzung zur Förderung ist die Einhaltung der Beschäftigtenanzahl mit maximal 249 Angestellten, eine bestehende Unabhängigkeit, und eine Bilanzsumme mit maximal 43 Mio. Euro oder einem Vorjahresumsatz von maximal 50 Mio. Euro. Diese drei Kriterien müssen gleichzeitig in Erfüllung treten und die Maßnahme muss im Fördergebiet umgesetzt werden, unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Von der Förderung ausgeschlossen sind Kreditnehmer, die Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeiten ausüben, die gemäß der zuständigen Gerichtsbarkeit in zivil- oder strafrechtlicher Weise ungesetzlich sind. Ebenfalls dürfen diese nicht an der Produktion und dem Handel von Tabak und destillierten alkoholischen Getränken und artverwandten Produkten, der Produktion von Waffen und Munition und deren Handel oder der Forschung und Entwicklung von genetisch veränderten Organismen, beteiligt sein.

Stand: Januar 2018

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