progres.nrw – Markteinführung

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm progres.nrw – Markteinführung hat das Ziel durch die Förderung die Einführung und Verbreitung von Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und rationeller Energieverwendung zu beschleunigen. Förderfähige Vorhaben sind Investitionen in Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung, gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme, stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage, Wasserkraftanlagen, Wärmeübergabestationen, Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage, Wärme- und Kältespeicher, Wärmenetze, oberflächennahe Geothermie, Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse besteht sowie Investitionen in Wohngebäude im Passivhausstandard einschließlich Lüftungsanlagen, Wohngebäude im 3-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen und Photovoltaik – Mieterstrommodelle in Wohngebäuden. Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen können auf Grundlage der De-minimis-Verordnung die Beilhilfen gewährt werden.

 

Wie hoch und in welchem Zeitraum wird gefördert?

Das Förderprogramm gewährt den Antragstellern einen Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung deren Zuwendungshöhe abhängig von der jeweiligen Maßnahme ist. Der Maximale Finanzierungsanteil kann bei bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben liegen. Es ist möglich den Zuschuss mit weiteren öffentlichen Mitteln zu kombinieren, allerdings ist eine Kombination mit anderen Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen unzulässig.

 

Wer wird gefördert?

Zum Antrag des Förderprogrammes berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen und Angehörige der freien Berufe. Auch Privatpersonen und Gemeinden oder Gemeindeverbände unter bestimmten Voraussetzungen können zum Antrag berechtigt werden. Voraussetzung zur Förderung ist die Einhaltung der Beschäftigtenanzahl mit maximal 249 Angestellten, eine bestehende Unabhängigkeit, und eine Bilanzsumme mit maximal 43 Mio. Euro oder einem Vorjahresumsatz von maximal 50 Mio. Euro. Diese drei Kriterien müssen gleichzeitig in Erfüllung treten. Das Vorhaben muss sich im Bundesland Nordrhein-Westfalen befinden, unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Das Vorhaben darf nicht vor der Bewilligung der Mittel begonnen werden und ja nach Maßnahme gibt es weitere Bestimmungen die der Antragsteller erfüllen muss, diese können der Richtlinie entnommen werden. Sollte es sich bei den geplanten Vorhaben um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung oder eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln, sind diese Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen.

 

Stand: August 2017

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