Rechtsform Offene Handelsgesellschaft / OHG

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Die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (Kurzform: OHG oder oHG) definiert eine Personenhandelsgesellschaft, die von mindestens zwei natürlichen bzw. juristischen Personen durch einen Vertrag gegründet wurde. Dabei beabsichtigen die Gesellschafter, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Für die Gründung sind der Gesellschaftsvertrag und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich, während die Eintragung ins Handelsregister kein Gründungserfordernis darstellt.

Im Fall der OHG ist die Gründung nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig. Ein weiterer Vorteil besteht für die Gesellschafter darin, dass sie ihre Kapitaleinlagen sowohl in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erbringen können, wobei die Höhe der Einlage im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird.

Die Gewinnverteilung ist entweder vertraglich oder gesetzlich (4% Verzinsung auf die Einlage bzw. Restgewinn gleichmäßig nach Köpfen verteilt) geregelt.

Die Haftung erfolgt in dieser Gesellschaftsform durch die einzelnen Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen (Vollhafter).

Stand: August 2014

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