Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm fördert Maßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung, diese werden nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gemäß § 16 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 gewährt. Förderfähige Vorhaben ist die Industrielle Abwasserbeseitigung, gutachterliche Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen öffentlicher Abwasseranlagen, Energiesparmaßnahmen und Ressourceneffizienz auf öffentlichen Abwasseranlagen, die Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen und Investitionen in Misch- und Niederschlagswasserbehandlung sowie die Niederschlagswasserrückhaltung, Bodenfilteranlagen, technische Anlagen zur weitergehenden Behandlung von Niederschlagswasser, Fremdwasser – öffentliche Kanalsanierung, Fremdwasser – private Kanalsanierung, die Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen oder privaten Liegenschaften, die Sanierung privater Hausanschlüsse sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung. Die Beihilfen für das Bundesland Nordrhein-Westfalen können auf Basis der De-minimis-Verordnung gewährt werden.

 

Wie hoch und in welchem Zeitraum wird gefördert?

Das Förderprogramm gewährt einen Zuschuss oder auch ein Darlehen wobei der maximale Förderbetrag je nach geplanter Maßnahme variieren kann und der Finanzierungsanteil bei maximal 100 % liegen kann. Bei Darlehen kann die Zinsbindungsdauer bei 10 oder 20 Jahren liegen und die Laufzeit bei 30 Jahren mit maximal 5 tilgungsfreien Anlaufjahren. Die Tilgung ist vierteljährlich und in gleich hohen Raten zu leisten. Eine außerplanmäßige Tilgung vorzeitig, ganz oder teilweise zu leisten ist nicht möglich. Der maximale Darlehensbetrag kann je nach Vorhaben bei maximal 5 Mio. Euro liegen.

 

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Industrie- und Gewerbebetriebe und Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können. Ebenfalls zum Antrag berechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Hochschulen, Forschungsinstitute und Innovationsvermittler. Fördervoraussetzung ist, dass sich der Firmensitz oder eine Betriebsstätte des Unternehmens im Fördergebiet befindet.

 

Stand: September 2017

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