Sonderprogramm 100 x 10 Bayern

Bundesland: Bayern

Geldgeber: Bürgschaftsbank Bayern GmbH

 

Was wird gefördert?

Bei dem Förderprogramm sollen Ausfallbürgschaften übernommen werden, speziell für Kredite deren bankmäßig ausreichende Sicherheiten nicht in einem ausreichenden Maß zur Verfügung stehen. Auch für Leasingfinanzierungen ist eine Verbürgung durch das Programm anwendbar. Vorhaben für die das Sonderprogramm möglich ist, sind Investitionen zur Rationalisierung, Modernisierung, Erweiterung und Umstellung bestehender Betriebe, die Errichtung neuer und Übernahme bestehender Betriebe, der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, die Deckung des Betriebsmittelbedarfs sowie für Kontokorrent- und Avalkredite. Für das Bundesland Bayern werden die Beihilfen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt.

 

Wie hoch und in welchem Zeitraum wird gefördert?

Das Förderprogramm unterstützt die Antragsteller in Form einer Bürgschaft, deren maximaler Förderbetrag bei bis zu 100.000 Euro liegen kann. Der Verbürgungsgrad liegt bei 80% mit einer maximalen 15-jährigen Laufzeit. Handelt es sich um die Finanzierung von baulichen Maßnahmen für betriebliche Zwecke kann die Laufzeit bis zu 23 Jahre andauern. Eine einmalige Gebühr in Höhe von 1,0 % des Haftungsfondsbeitrags aus dem zu verbürgendem Kreditbetrag wird erhoben und die laufende Gebühr liegt zwischen 1,0 % und 1,25 % je nach Art der Investition.

 

Wer wird gefördert?

Zum Förderantrag berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen die der Branche Handel, Handwerk, Hotel und Gaststätten sowie Gartenbau zugehörig sind. Die Voraussetzung zur Förderung ist die Einhaltung der Beschäftigtenanzahl mit maximal 249 Angestellten, eine bestehende Unabhängigkeit, und eine Bilanzsumme mit maximal 43 Mio. Euro oder einem Vorjahresumsatz von maximal 50 Mio. Euro. Diese drei Kriterien müssen gleichzeitig in Erfüllung treten. Des Weiteren muss die Maßnahme im Bundesland Bayern umgesetzt werden, unabhängig vom Firmensitz. Der Antragsteller muss die benötigten fachlichen und kaufmännischen Qualifikationen vorweisen können und für das Vorhabensoll ein Bayerneffekt erkennbar sein. Von der Förderung ausgeschlossen sind Bürgschaften für Sanierungs- und Akzeptkredite und Kredite an Vergnügungsbetriebe sowie Vorhaben die Konsolidierungsmaßnahmen betreffen.

Stand: Dezember 2017

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