Die Buchführung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie so beschaffen ist, dass sie einem fremden sachverständigen Dritten (Steuerberater, Betriebsprüfer etc.) in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsfälle und Lage des Unternehmens vermitteln kann.
Dieses regelt §238 HGB bzw. § 145 AO. Die Buchführung muss deshalb allgemein anerkannten und sachgerechten Normen entsprechen, den “Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB).
Die wichtigsten GoBs sind:
- Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein
- Ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorfälle
- Keine Buchung ohne Beleg
- Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen