Ordnungsmäßige Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen

Nach § 257 (4) HGB bzw. § 147 (3) AO sind alle Buchungsbelege, Buchungsprogramme, Konten, Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen sowie Jahresabschlüsse einschließlich Anhang und Lagebericht 10 Jahre aufzubewahren.

Außer der Eröffnungsbilanz und dem Jahresabschluss können alle Unterlagen auch auf einem Bildträger (Mikrofilm) oder auf einem anderen Datenträger aufbewahrt werden. Hier gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger DV­-gestützter Buchführungssysteme (GoBS). Die gespeicherten Daten müssen jederzeit durch Bildschirm oder Ausdruck lesbar zu machen sein (§§ 239, 257 HGB, § 147 AO).

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Stand: April 2019

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