Im Verhältnis zu Arbeitnehmern tragen Selbständige das eigene unternehmerische Risiko: Ohne Arbeit grundsätzlich kein Geld. Jedoch erhalten Selbständige im Ansteckungsfall nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG) den Verdienstausfall ersetzt.
Nach § 56 I, III S.4 IfSG wird für die Höhe ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt. Maßgeblich für die Berechnung ist damit der letzte Steuerbescheid. Zur Entschädigungszahlung verpflichtet ist das Land, in dem das Verbot erlassen wird (§ 66 Abs. 1 Hs. 1 IfSG).
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