Corona-Virus: Kurzarbeitergeld

Nachfolgend klären wir über die wichtigsten Fragen zum Kurzarbeitergeld für Unternehmer auf. In Zeiten der Corona-Pandemie wird ein vorrübergehender Arbeitsausfall nahezu unausweichlich sein. Um Kündigungen zu vermeiden, zahlt die Agentur für Arbeit ein sog. Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn.

 

Wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Zunächst muss zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vertraglich vereinbart sein, wodurch ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht.

In der gegenwärtigen Zeit der Corono-Pandemie bedeutet das für Arbeitgeber, dass sie bei vorrübergehenden wesentlicher Verringerung der üblichen Arbeitszeit Kurzarbeitergeld erhalten können.

 

Für wen gilt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Alle ungekündigten Arbeiternehmer, die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von über 10 % haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wenn die Erheblichkeitsschwelle von gegenwärtig 1/3 der Belegschaft erreicht wurde (d. h. mindestens 1/3 der Belegschaft hat einen Arbeitsausfall von über 10 %), können auch ungekündigte und versicherungspflichtige Arbeitnehmer, mit einem Arbeitsausfall von 10 % oder weniger Kurzarbeitergeld erhalten.

 

Umsetzung der Zahlung von Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarung zur Reduzierung von Arbeitszeit im Betrieb kurzfristig eingeführt und der zuständigen Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden.

Der Arbeitgeber berechnet sodann das zu zahlende Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit gestellt. Nach positiver Antragsprüfung erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber das bereits gezahlte Kurzarbeitergeld.

 

Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit

Die Reduzierung richtet sich nach der entsprechenden Auftragslage und kann auch bis zu 100 % betragen. Das heißt: Die Arbeit wird dann vollständig vorrübergehend eingestellt.

 

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt des Arbeitsnehmers, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Eine Tabelle zur Errechnung des Kurzarbeitergelds von der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

 

Dauer der Zahlung

Kurzarbeitergeld wird für 12 Monate gezahlt. Die Zahlungsdauer kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

 

Resturlaub von Arbeitnehmerin

Bestehen noch übertragbare Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus dem Vorjahr, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld zu nehmen. Eine Anordnung des Arbeitgebers, den Jahresurlaub zunächst zu verbrauchen, ist jedoch unwirksam.

 

Antrag auf Kurzarbeitergeld

Um Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer zu erhalten, müssen Arbeitgeber den Antrag zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Diese prüft dann, ob für sie die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Hier erfahren Sie, welche Arbeitsagentur für Sie zuständig ist: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen

 

Online-Antrag:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

Richten Sie im Übrigen alle mit Kurzarbeit verbundenen Fragen am besten direkt an Ihre zuständige Arbeitsagentur.

Weitere Quellen:

Merkblatt Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile

Stand: März 2020

Weitere kostenlose und ausführliche Informationen zum Thema des Artikels erhalten Sie von unseren zertifizierten Beratern.

Dieser Artikel erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Er enthält keine steuerlichen oder rechtlichen Beratungen, die wir weder anbieten noch durchführen.