Überbrückungshilfe IV

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung weiterhin kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen. Auch Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können die Förderung beantragen.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen, 3G- oder 2G-Regel) freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen. Erstattet werden hier bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch.

Sie können mehrere Anträge auf Corona-Zuschusshilfen stellen, wenn die Förderzeiträume sich nicht überschneiden.

Wenn Sie Fragen zur Ausgestaltung der Corona-Hilfen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie gerne.

Zuletzt aktualisiert: 11.01.2022

Quelle: Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Stand: Januar 2022

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