Kleine und mittelständische Unternehmen sind am stärksten von der Corona-Krise betroffen. Deshalb können auch kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige, Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb und gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am wirtschaftlichen Markt tätig sind, eine Corona-Überbrückungshilfe beanspruchen.
Ein Unternehmen nur antragsberechtigt, wenn der Umsatz dieses im April und Mai 2020 zu 60%, verglichen mit dem Umsatz im April und Mai 2019, eingebrochen war. Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, so wird der Umsatz der Monate November und Dezember des Jahres 2019 als Referenzwerte zum Vergleich des Umsatzes der Monate April und Mai 2020 angesehen.
Die Förderung bezieht sich auf die Monate Juni, Juli, und August 2020.
Bei mehr als 70% Einbruch des Umsatzes, werden 80% der Fixkosten bezuschusst, bei einem Einbruch des Umsatzes zwischen 50% und 70%, werden die Fixkosten zu 50% bezuschusst und bei einem Einbruch des Umsatzes zwischen 40% und 50%, werden die Fixkosten zu 40% bezuschusst.
Fixkosten, die übernommen werden sind zum Beispiel: Mieten, Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten; weitere Mietkosten; Zinsaufwendungen für Kredite; Finanzierungskostenanteil für Leasingraten; Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen; Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung Reinigung und Hygienemaßnahmen; Grundsteuern; betriebliche Lizenzgebühren; Versicherungen, Abos und weitere feste Ausgaben. Außerdem werden auch Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer übernommen, die im Rahmen der Beantragung der Coronahilfe anfallen. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die auch nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10% der Fixkosten, die oben genannt wurden, bezuschusst. Provisionen, die durch die Corona-Krise (z.B.: im Reisebüro) nicht ausgeschüttet werden können, durch Stornieren der Reisen, werden ebenfalls von der Corona-Überbrückungshilfe übernommen.
Beträgt der Umsatz im Fördermonat 60% oder mehr des Vorjahresmonat, dann entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
Bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten beträgt die Förderungssumme höchstens 9.000€ und bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten höchstens 15.000€. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung auch größer ausfallen und zwar bis zu 150.000€. Der Staat stellt als gesamtes Volumen 24,6 Mrd. Euro zur Förderung bereit.
Bei weiteren Fragen füllen Sie einfach unseren kostenlosen Fördermittel-Check aus und wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden.