Buchhaltungspflicht für Gründer

Die Buchführung dient nicht nur dem Unternehmer zu Planungs-­ und Informationszwecken, sondern auch dem Staat zur richtigen Ermittlung der Steuern. Deswegen verpflichten sowohl das Handelsgesetzbuch (§ 238 HGB) als auch das Steuerrecht (§ 140 f. Abgabenordnung, kurz AO) den Gründer zur Buchführung.

Nach Handelsrecht sind nur der in das Handelsregister eingetragene Kaufmann (Firmenzusatz e.K., e.Kfr. e.Kfm.) sowie oHG, KG, GmbH und AG zur Buchführung verpflichtet.

Im Steuerrecht regelt der § 140 AO, dass alle Gründer und Unternehmen zur Buchführung verpflichtet sind, die auch nach Handelsrecht diese Verpflichtung auf Grund des § 238 HGB haben. Darüber hinaus ist nach Steuerrecht (§ 141 AO) jeder weitere Gewerbetreibende, auch Nichtkaufleute (Handwerker etc.) dazu verpflichtet, Bücher zu führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Jahresumsatz übersteigt 500.000 Euro
  • der Jahresgewinn übersteigt 50.000 Euro

Freiberufler und Gewerbetreibende, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) herleiten lässt.

 

Stand: April 2019

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