Inventur

Nach § 240 HGB sowie § 140, 141 AO ist der Kaufmann dazu verpflichtet, Vermögen und Schulden seines Unternehmens festzustellen. Dieses hat zu erfolgen

  • bei der Gründung oder Übernahme des Unternehmens,
  • zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (in der Regel am 31.12.),
  • bei Auflösung oder Veräußerung des Unternehmens.

Die Inventur erstreckt sich auf alle Vermögensteile und Schulden des Unternehmens, die jeweils einzeln nach ihrer Art, Menge und Wert zum jeweiligen Stichtag zu erfassen sind. Man unterscheidet zwischen der körperlichen Inventur und der Buchinventur. 

Bei der körperlichen Inventur werden alle körperlichen Vermögensgegenstände durch Zählen, Messen und Wiegen mengenmäßig erfasst. Die Buchinventur erstreckt sich auf alle nicht körperlichen Vermögensgegenstände (Forderungen, Bankguthaben etc.) und Schulden.

Dieser Artikel enthält keine steuerlichen oder rechtlichen Beratungen, die wir weder anbieten noch durchführen. 

Stand: April 2019

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