Kennen Sie diesen Corona-Zuschuss? Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz möglich!

Zur Bekämpfung des Corona-Virus können Quarantänen und Tätigkeitsverbote nach dem IFSG anordnet werden. Das kann für den oder die Betroffenen zu einschneidenden finanziellen Ausfällen führen. Die Betroffenen werden aber vom Staat nicht allein gelassen. Es lassen sich laut Infektionsschutzgesetz (IFSG) verursachte Verdienstausfälle durch Entschädigungen zeitweise kompensieren.

Die Höhe der Entschädigung ist bedeutend: Die Entschädigung bemisst sich für die ersten sechs Wochen immerhin nach dem Verdienstausfall. Ab der siebenten Woche wird die Entschädigung grundsätzlich nach dem Krankengeld nach § 47 Abs. 1 SGB V bemessen. Als Verdienstausfall wird dabei das Netto-Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) zugrunde gelegt, also das Arbeitsentgelt nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragt das Unternehmen die Entschädigung und zahlt sie in den ersten sechs Wochen aus. Für Selbständige gelten die vorstehenden Erläuterungen entsprechend. Auch sie erhalten eine Entschädigung. Bei einer Existenzgefährdung können die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden. Muss der der Betrieb ruhen, erhält man neben der Entschädigung Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Den Antrag auf Entschädigung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen gesellt werden. Selbständige haben dem Antrag eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Einkommens beizufügen.

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Stand: April 2020

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