Aktion 5 – Förderung behinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt

Was wird gefördert?

Das Programm des Landes Nordrhein-Westfalen fördert besonders betroffene gleichgestellte und schwerbehinderte Menschen mit Maßnahmen zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Die Förderung erfolgt anhand von Einstellungsprämien oder Ausbildungsprämien oder anhand von laufenden Leistungen bei Einstellung eines Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen. Ebenfalls werden Vorbereitungsbudgets oder Integrationsbudgets zur Begründung eines Ausbildungs- oder eines Beschäftigungsverhältnisses sowie innovative Projekte gefördert.

 

Wie hoch und in welchem Zeitraum wird gefördert?

Bei dem Förderprogramm wird ein Zuschuss an die jeweiligen Antragsteller gewährt. Bei Einstellungsprämien kann eine maximale Förderung in Höhe von bis zu 5.000 Euro an den Arbeitgeber erfolgen. Darrüberhinaus wird im Rheinland eine Zuschusszahlung von 2.000 Euro bei der Übernahme eines Auszubildenden gewährt. Bei Ausbildungsprämien erfolgt der Förderbetrag an den Arbeitgeber in Höhe von 3.000 Euro. Eine weitere Form des Zuschusses ist der pauschalierte Minderleistungsausgleich, der bei monatlich von 300 bis 500 Euroliegen kann sowie eine pauschalierte Erstattung des besonderen betrieblichen Betreuungsaufwands  die bei monatlich 210 Euro beträgt, beide Varianten können bis zu 5 Jahre gewährt werden. Bei Vorbereitungs- und Integrationsbudgets ist die Höhe des Zuschusses abhängig vom individuellen Bedarf und zeitlich begrenzte innovative Projekte können mit maximal 75.000 Euro gefördert werden.

 

Wer wird gefördert?

Zum Antrag des Förderprogrammes aktion 5 – Förderung behinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie besonders betroffene gleichgestellte und schwerbehinderte Menschen berechtigt. Vorrausetzung zur Gewährung von Einstellungsprämien, Ausbildungsprämien und laufenden Leistungen bei Einstellung eines Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen ist es, dass sich der Sitz des Unternehmens und der Dienststellen in Nordrhein-Westfalen befinden. Bei Vorbereitungs- und Integrationsbudgets ist es Vorrausetzung, dass sich der Wohnsitz der schwerbehinderten Menschen in Nordrhein-Westfalen befindet und handelt es sich um innovative Projekte, müssen Antragsteller und Teilnehmer in Nordrhein-Westfalen ansässig sein.

Stand: August 2017

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