Saison–Kurzarbeitergeld (Saison-Kug)

Was ist Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug)?

Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderreglung zum regulären, d.h. dem konjunkturellen, Kurzarbeitergeld. Die Agentur für Arbeit gewährt Arbeitnehmern Saison-Kug, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aufgrund eines saisonbedingten Arbeitsausfalls vorübergehend gekürzt wird. Das Saison-Kug soll dazu beitragen, den Unternehmern die eingearbeiteten Arbeitnehmer und letzteren die Arbeitsplätze zu erhalten, indem es den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfall ersetzt. Dabei hat der Bezug von Saison-Kug Vorrang gegenüber dem konjunkturellen Kug – dementsprechend wird in der Schlechtwetterzeit auch bei konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall nur Saison-Kug gezahlt. Arbeitgeber haben zusätzlich einen Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein getragenen Beiträge zur Sozialversicherung für pflichtversicherte Saison-Kug-Bezieher.

Wer gehört zur Zielgruppe des Saison-Kurzarbeitergeldes?

ArbeitgeberInnen können diesen Entgeltzuschuss in der Zeit vom 1. Dezember (Gerüstbau ab 1. November) bis zum 31. März, in der sogenannten Schlechtwetterzeit, für ihre Beschäftigen beantragen. Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Arbeitnehmer einem Betrieb des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks oder des Gartenund Landschaftsbaus angehören und von saisonbedingten, erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind.

Höhe und Laufzeit/ Konditionen des Saison-Kurzarbeitergeldes?

Der Arbeitsausfall der Arbeitnehmer muss unvermeidbar und vorübergehend sein. Die Ursachen des Arbeitsausfalls müssen witterungsbedingter, wirtschaftlicher oder unabwendbarer Natur sein und die Zuschüsse werden im Zeitraum vom 1. Dezember (Gerüstbau ab 1. November) bis zum 31. März gewährt.

Das Saison-Kug wird frühestens von dem Kalendermonat an gezahlt, in dem der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt wurde. Es wird ab der ersten Ausfallstunde gewährt, allerdings muss das zuvor als Ausgleich angesparte Arbeitszeitguthaben dabei berücksichtigt werden. Für witterungsbedingten Arbeitsausfall muss in Betrieben des Gerüstbaus die tarifliche Ausgleichsleistung von 150 Stunden erbracht werden, somit wird Saision-Kug dort ab der 151 Stunde des Arbeitsausfalls gewährt.

Die Berechnung des Saison-Kug entspricht dem regulären (konjunkturellen) Kurzarbeitergeld, d.h. es ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vom Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Bezieht der Empfänger der Saison-Kug noch Lohn aus einem Nebenverdienst, so muss dies angezeigt werden und wird in voller Höhe dem Istgeld hinzugerechnet.

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleiben die Bezieher von Kug weiterhin Mitglieder, allerdings verschieben sich die Anteile bei der Zahlung der Beiträge wie beim konjunkturellen Kug. Den Arbeitgebern werden zudem die von den Arbeitgebern allein getragenen Beiträge zu den genannten Verischerungen auf Antrag aus Umlagemitteln erstattet.

Arbeitnehmer, denen im Anspruchszeitraum des Saison-Kug nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen wie das umlagefinanzierte Wintergeld (WG) in Form von Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld. Diese steuerund sozialversicherungsfreien Zuschüsse werden für geleistete Arbeitsstunden (Mehraufwands-WG) bzw. aufgelöste Arbeitszeitguthaben gezahlt, wenn dadurch die Inanspruchnahme von Saison-Kug vermieden wird.

Voraussetzung zur Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld?

Die Ursachen der Kurzarbeit im Betrieb müssen saisonbedingt sein, d.h. sie müssen auf die witterungsbedingten und wirtschaftlichen Verhältnisse (Auftragsmangel o.ä.) in der sogenannten Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember (Gerüstbau ab 1.November) bis 31.März zurückzuführen sein. Witterungsbedingter Arbeitsausfall muss dazu führen, dass an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regulären Arbeitszeit ausfällt. Die Arbeitnehmer müssen einem Betrieb aus dem Sektor des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks oder des Garten- und Landschaftsbaus angehören und erheblichen Arbeitsausfall erleiden. Auch einige betriebliche und persönliche Voraussetzungen müssen vorliegen, um den Bezug von Saison-Kug beanspruchen zu können. So muss mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein – als Betrieb gelten dabei auch eigenständige Betriebsabteilungen. Der Arbeitnehmer muss zu Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen, sie aufnehmen oder nach der Ausbildung ausüben. Zudem muss das Arbeitsverhältnis weiterlaufen und der Arbeitnehmer darf nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen sein.

Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit schriftlich bis zum Ende des jeweiligen Kalendermonats mitgeteilt werden, außer er beruht ausschließlich auf witterungsbedingten Gründen. Außerdem muss der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar sein. Saison-Kug wird auch gezahlt, wenn unabwendbare Ereignisse, wie beispielsweise Hochwasser, eintreten. Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass wieder ein Übergang in Vollarbeit stattfinden wird und der Arbeitgeber muss versuchen, den Arbeitsausfall während der Bezugsdauer des Kug, zu verringern oder zu beenden bzw. schon vor einem Arbeitsausfall Maßnahmen dagegen zu ergreifen.

Der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit nachweisen, dass die genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, bspw. durch Arbeitszeitnachweise. Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt werden, denn für die Leistungen besteht eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, der Antrag auf Kug muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingereicht werden, ansonsten können die Leistungen nicht mehr gewährt werden. Der Arbeitgeber muss das Saison-Kug kostenlos errechnen und auszahlen.

Wo wird der Antrag gestellt?

Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit eingehen, entweder per Mail, per Fax oder per Post. Die Anträge können im Internet heruntergeladen werden. Sie müssen durch den Unternehmer oder die Betriebsvertretung bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden, in deren Einzugsraum der Betrieb bzw. das Unternehmen sich befindet. Bei überregional tätigen Unternehmen kann ein „Schlüsselkunden-Berater“ der Agentur für Arbeit die Koordinierung unterstützen.

Genauere Informationen?

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A06-Schaffung/A062-Bescha…

Stand: September 2014

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