Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-Kug)

Was ist Transfer-Kurzarbeitergeld?

Die Agentur für Arbeit gewährt Arbeitnehmern Transfer-Kurzarbeitergeld, um Entlassungen zu vermeiden, die durch betriebliche Restrukturierung entstehen. Durch das Transfer-Kug sollen für die Arbeitnehmer die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht und Arbeitslosigkeit vermieden werden, indem der Übergang von der bisherigen Beschäftigung zu einer neuen Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber, oder der Schritt in die Selbstständigkeit ohne finanzielle Einbußen erleichtert wird. Für die Arbeitgeber ist das Transfer-Kug eine flexible Maßnahme, um den Beschäftigten, die vom Personalabbau bedroht sind, eine Unterstützung zu gewähren und Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. Arbeitgeber sind durch den Transfersozialplan verpflichtet, bei Entlassungen den schnellen Übergang von Arbeitnehmern in ein Beschäftigungsverhältnis zu fördern und die finanziellen Mittel zur Durchführung solcher Transfermaßnahmen – darunter eben das Transfer-Kurzarbeitergeld – durch Dritte bereit zu stellen. Wenn Arbeitnehmer, die von dauerhaft unvermeidbarem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit des Betriebes oder eine Transfergesellschaft eintreten, wird ihnen daher durch die Agentur für Arbeit Transfer-Kurzarbeitergeld gewährt.

Wer gehört zur Zielgruppe des Transfer-Kurzarbeitergeld?

ArbeitgeberInnen können für bei ihnen beschäftigte Arbeitnehmer Transfer-Kug beantragen, wenn diese aufgrund von einer betrieblichen Umstrukturierung (im Sinne einer Betriebsänderung nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz) von dauerhaft unvermeidbarem Arbeitsunfall mit entsprechendem Entgeltausfall bedroht sind und zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit bzw. der Erleichterung eines Übergangs in eine neue Beschäftigung zu einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden oder in eine Transfergesellschaft eintreten.

Höhe und Laufzeit/Konditionen des Transfer-Kurzarbeitergeld?

Die Dauer der Förderung beträgt maximal 12 Monate und kann nicht verlängert werden. Die Berechnung des Transfer-Kug entspricht dem regulären (konjunkturellen) Kurzarbeitergeld, d.h. das Transfer-Kug ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vom Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Bezieht der Empfänger des Transfer-Kug noch Lohn aus einem Nebenverdienst, so muss dies angezeigt werden und wird in voller Höhe dem Istgeld hinzugerechnet.

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleiben die Bezieher von Transfer-Kug weiterhin Mitglieder, allerdings verschieben sich die Anteile bei der Zahlung der Beiträge wie beim konjunkturellen Kug. Zusätzlich werden Transfermaßnahmen auch durch Zuschüsse von 50% der erforderlichen Kosten der Maßnahmen bis zu 2.500 je unterstützter Arbeitnehmer gefördert. Dem Bezug von Transfer-Kug kann die Teilnahme an einer geförderten Transfermaßnahme vorangehen.

Voraussetzung zur Gewährung von Transfer-Kurzarbeitergeld?

Der dauerhafte, unvermeidbare Arbeitsausfall mit Entgeltausfall muss auf betriebliche Restrukturierungsmaßnahmen (im Sinne von Betriebsänderungen nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetz) zurückzuführen sein. Als Betriebsänderung gelten zum Beispiel Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder ein Zusammenschluss mit anderen Betriebsteilen. Dadurch sind im Betrieb keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten mehr für die betroffenen Arbeitnehmer vorhanden.

Aufgrund der Betriebsumstrukturierung müssen Personalanpassungsmaßnahmen durchgeführt und die Arbeitnehmer müssen zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit oder einer Transferagentur zusammengefasst werden. Deren Aufgabe ist es, die Arbeitnehmer zu beraten, die im Rahmen der Kündigungsfrist noch im Unternehmen beschäftigt sind und sie auf eine neue Beschäftigung vorzubereiten und dahin zu vermitteln. Die Agenturen für Arbeit bieten bei betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen eine Beratung an, um den Übergang der Arbeitnehmer in andere Beschäftigungsverhältnisse zu ermöglichen, ohne das Arbeitslosigkeit eintritt. Diese Transferberatung muss von den Betriebsparteien vor der Förderung beansprucht worden sein, sie ist eine Voraussetzung für den Bezug der Leistungen.

Die von der Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer müssen sich sofort nach Bekanntgabe des Entlassungszeitpunktes arbeitssuchend melden und an einer Profilingmaßnahme teilgenommen haben, um Transfer-Kug beziehen zu können. Weiterhin müssen sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder nach der Ausbildung aufnehmen und sie dürfen nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen sein. Die Arbeitnehmer müssen alle Änderungen ihrer Verhältnisse, so zum Beispiel Nebeneinkommen, sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen und sie müssen den Vermittlungsbestrebungen der Agenturen für Arbeit Folge leisten. Der Arbeitgeber oder die Transfergesellschaft müssen den Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge unterbreiten und Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten auf Grundlage des Ergebnisses der Profilingmaßnahme anbieten. Als besonders geeignet gelten dabei Maßnahmen, bei denen sowohl die Qualifizierung als auch der Bildungsträger durch eine fachkundige Stelle zugelassen sind oder eine höchstens sechs Monate dauernde Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zur Qualifizierung. Diese Qualifizierungen während des Bezugs von Transfer-Kug können bis 2013 durch Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) durch die Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden, auf die Förderung durch den ESF besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Auch vom Unternehmer müssen der Arbeitsausfall und geplante Entlassungen bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt werden und die Anspruchsvoraussetzungen für das Transfer-Kug müssen belegt werden. Der Bezug von Kug ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit nachrangig, d.h. es wird geprüft, ob Arbeitnehmer nicht befristet oder unbefristet in andere Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden können.

Angehörige des öffentlichen Dienstes sind von der Förderung ausgeschlossen, sofern sie nicht in einem Unternehmen arbeiten, das in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben wird.

Wo wird der Antrag gestellt?

Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit eingehen, entweder per Mail, per Fax oder per Post. Die Anträge können im Internet heruntergeladen werden. Sie müssen durch den Unternehmer oder die Betriebsvertretung bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden, in deren Einzugsraum der Betrieb bzw. das Unternehmen sich befindet.

Genauere Informationen?

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkb…

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkb…

Stand: Oktober 2014

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