Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug)

Was ist konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug) ?

Die Agentur für Arbeit gewährt Arbeitnehmern konjunkturelles Kurzarbeitergeld, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend gekürzt wird. Das Kug soll dazu beitragen, den Unternehmern die eingearbeiteten Arbeitnehmer und letzteren die Arbeitsplätze zu erhalten, indem es den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfall ersetzt.

Wer gehört zur Zielgruppe des Kug?

ArbeitgeberInnen können diesen Entgeltzuschuss für ihre Beschäftigen beantragen, wenn der Arbeitsausfall mehr als ein Drittel der Beschäftigten betrifft und sich deren Bruttoeinkommen um mindestens 10% verringert. Der Arbeitgeber muss versuchen, den Arbeitsausfall abzuwenden oder sich während des Bezuges des Kug darum bemühen, den Arbeitsausfall zu verringern oder zu beenden.

Höhe und Laufzeit/Konditionen des Kug?

Der Arbeitsausfall der Arbeitnehmer muss unvermeidbar und vorübergehend sein und wenigsten ein Drittel aller Beschäftigten des Unternehmens betreffen, welche dadurch eine Verringerung ihres Bruttoentgelts um mehr als 10% im jeweiligen Kalendermonat erleiden. Werden diese Mindestvoraussetzungen erfüllt, dann haben auch diejenigen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kug, deren Entgeltausfall 10% oder weniger beträgt. Der erste Anspruchszeitraum beginnt immer jeweils am Ersten eines Kalendermonats in dem die Mindestvoraussetzungen erfüllt sind – ist dies erst gegen Ende des Monats der Fall, dann werden die Zahlungen zu Beginn des folgenden Kalendermonats geleistet. Das Kug kann ab 01.01.2012 in einem Betrieb für die Dauer von längstens sechs Monaten gezahlt werden. In Ausnahmefällen, in denen in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Regionen außergewöhnliche Verhältnisse herrschen, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese Frist auf bis zu 12 Monate, bzw. bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt auf bis zu 24 Monate verlängern. Die Höhe des Kug orientiert sich am pauschalierten Nettoentgeltausfall, d.h. dem Differenzbetrag (der Nettoentgeltdifferenz) zwischen dem pauschalierten Nettoentgeltes vom Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Das Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall im Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt hätte (ohne Mehrarbeit und Einmalzahlungen) und das Istentgelt ist das im Anspruchszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt (zuzüglich aller Entgeltanteile wie für Mehrarbeit). Sollund Istentgelt werden nun auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet und anschließend werden von beiden pauschalierte Beträge für die Sozialversicherungspauschale (21%), Lohnsteuer und Solidaritätsabschlag abgezogen. Das Kug wird nun in zwei verschiedenen Leistungsgruppen der Nettoentgeltdifferenz gewährt: zum einen existiert der erhöhte Leistungssatz von 67% für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind allein oder in einer Partnerschaft haben und zum anderen der allgemeine Leistungssatz von 60% für alle übrigen Arbeitnehmer. Die Höhe des Kug kann in einer Tabelle der Agentur für Arbeit eingesehen werden. (Anders berechnet und daher nicht aus der Tabelle ersichtlich, wird das Kug nach dem sogenannten Faktorverfahren.)

Das Kug kann nach einer Pause von drei Monaten, bei Erfüllung aller Anspruchs­voraussetzungen und nach erneuter Anzeige des Arbeitsausfalls von neuem gewährt werden. In der Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung bleiben die Bezieher von Kug weiterhin Mitglieder, allerdings verschieben sich die Anteile bei der Zahlung der Beiträge. So tragen die Arbeitnehmer 0,9% der Beiträge zur Krankenversicherung für das im Bezugszeitraum tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeber zahlen die Beiträge der Versicherungen für die Ausfallstunden allein.

Voraussetzung zur Gewährung von Kug?

Die Ursachen der Kurzarbeit im Betrieb müssen wirtschaftlicher Natur sein oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses eintreten. Als wirtschaftliche Gründe gelten alle Einflüsse, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben – wie zum Beispiel Rohstoffoder Absatzmangel. Auch die Veränderung von betrieblichen Strukturen – beispielsweise durch eine Produktumstellung oder innerbetriebliche Umorganisation – fällt in diese Kategorie. Als unabwendbare Ereignisse werden außergewöhnliche Witterungsverhältnisse – aber nicht die normalen Verhältnisse in den Wintermonaten – oder behördliche Maßnahmen, wie Stromsperre aus Energiespargründen, angesehen. Außerdem muss der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar sein und im beantragten Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten des gesamten Unternehmens mit einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgelts betreffen. Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass wieder ein Übergang in Vollarbeit stattfinden wird und der Arbeitgeber muss versuchen, den Arbeitsausfall während der Bezugsdauer des Kug, zu verringern oder zu beenden bzw. schon vor einem Arbeitsausfall Maßnahmen dagegen zu ergreifen.

Auch einige betriebliche und persönliche Voraussetzungen müssen vorliegen, um den Bezug von Kug beanspruchen zu können. So muss mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein – als Betrieb gelten dabei auch eigenständige Betriebsabteilungen. Der Arbeitnehmer muss zu Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen, sie aufnehmen oder nach der Ausbildung ausüben. Zudem muss das Arbeitsverhältnis weiterlaufen, der Arbeitnehmer darf nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen sein und die Kurzarbeit muss im Arbeitsoder Tarifvertrag bzw. in den Betriebsvereinbarungen vereinbart sein. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, dann muss er der Kurzarbeit zustimmen.

Der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit nachweisen, dass die genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, bspw. durch Arbeitszeitnachweise. Der Bezug von Kug ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit nachrangig, d.h. es wird geprüft, ob Arbeitnehmer nicht befristet oder unbefristet in andere Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden können. Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt werden, denn für die Leistungen besteht eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, der Antrag auf Kug muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingereicht werden, ansonsten können die Leistungen nicht mehr gewährt werden. Der Arbeitgeber muss das Kug kostenlos errechnen und auszahlen.

Wo wird der Antrag gestellt?

Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit eingehen, entweder per Mail, per Fax oder per Post. Die Anträge können im Internet heruntergeladen werden. Sie müssen durch den Unternehmer oder die Betriebsvertretung bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden, in deren Einzugsraum der Betrieb bzw. das Unternehmen sich befindet. Bei überregional tätigen Unternehmen kann ein „Schlüsselkunden-Berater“ der Agentur für Arbeit die Koordinierung unterstützen.

Genauere Informationen?

https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/FinanzielleHilfen/Kurzarbeitergeld/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI485563

Stand: Oktober 2014

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