GRW – Fördervoraussetzungen

 

Im Folgenden werden die Voraussetzungen erläutert, die erfüllt sein müssen, damit ein Vorhaben aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (im Folgenden: GRW-Mittel) förderwürdig ist.

Die Durchführung der Maßnahmen ist allein Sache der Bundesländer. Die Länder können dabei regionale Bedürfnisse berücksichtigen und Prioritäten setzen und die Regelungen einschränken. Es lohnt sich also ein Blick auf die Webseiten und Förderrichtlinien der jeweiligen Landesbank, die für Ihre Region zuständig ist.

Mit GRW-Mitteln können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden (keine Freiberufler), durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und neue Dauerarbeitsplätze geschaffen bzw. vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert werden (Entwicklungsstrategie).

Antragsberechtigt sind u.a. Gründungsunternehmen. Die Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten ab erstmaliger Anmeldung des Gewerbebetriebes. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz anderer Unternehmen stehen.

GRW-Mittel dürfen nur in dafür ausgewiesenen Fördergebieten beantragt und eingesetzt werden (Siehe C- und D-Fördergebiete in der Fördergebietskarte).

Das Investitionsvorhaben darf noch nicht begonnen wurden sein; beispielsweise dürfen noch keine Rechnungen gestellt oder neue Mitarbeiter eingestellt wurden sein (siehe auch vorzeitiger Maßnahmenbeginn).

Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer zu erhöhen (Primäreffekt). Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (das heißt zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden.

 

Folgende Investitionsvorhaben sind bei KMU förderfähig:

  1. a) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
  2. b) Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
  3. c) Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
  4. d) Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
  5. e) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Unternehmen die Fördervoraussetzungen erfüllt, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Stand: März 2022

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