GRW – Vorhabenstart und vorzeitiger Maßnahmebeginn

Wie auch in nahezu alle anderen Zuschuss-Förderprogrammen darf mit der Umsetzung des Vorhabens noch nicht vor Antragstellung begonnen werden. Hat das Vorhaben also bereits gestartet, ist das gesamte Vorhaben nicht mehr förderfähig, denn dies betrifft nicht nur die vorzeitig erbrachte Leistung. Deshalb empfiehlt es sich, diese Vorgaben immer peinlichst zu beachten, um nicht das Risiko einer Ablehnung in Kauf zu nehmen.

Nun stellt sich allerdings die Frage, wann genau gilt denn ein Vorhaben als gestartet? Nicht zuletzt, weil ja schon die Antragstellung selbst eine intensive Vorplanung voraussetzt. Nun wäre es natürlich widersinnig,  reine Antragsvorbereitungen bereits als Vorhabenstart zu werten. Um hier mehr Klarheit zu schaffen, wurden im Koordinierungsrahmen der EU einige Kriterien erarbeitet, die Orientierung geben sollen.  

Als Vorhabenstart gelten der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben durch entweder

  1. a) den Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, wie etwa der Lieferung, des Aufbaus und der Einrichtung einer technischen Anlage oder
  2. b) der Beginn der Bauarbeiten für die Investition, wie etwa das Gießen einer Bodenplatte, auf dem eine Anlage eingefasst werden soll oder
  3. c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung wie etwa Laborinstrumenten oder
  4. d) eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wie verbindliche Verträge mit Kunden oder Lieferanten.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend.

Dabei sind folgende Aktivitäten nicht förderschädlich

  1. Der Kauf von Grundstücken (ohnehin nicht förderfähig)
  2. Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen
  3. die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle, i.d.R. die Landesbanken, gestellt werden. Die Anträge sind förmlich auf dem Postweg einzureichen.

Da Investitionen häufig unter Termindruck stattfinden und ein frühzeitiger Investitionsstart von großem Interesse ist, kann die Investitionsbank (oder zuständige Stelle) einen vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. Hierfür muss der Antrag zwar formal eingereicht wurden sein, die mitunter zeitaufwendige Prüfung durch die Investitionsbank darf dann jedoch noch ausstehen.

Im Eingangsschreiben bestätigt die Investitionsbank dem Antragsteller dann, auf eigenes Risiko starten zu dürfen, d.h. die sofortigen Investitionen sind dann nicht mehr förderschädlich. Wenn der Antrag dann, aus welchen Gründen auch immer, abgelehnt wird, trägt dieses Risiko der Antragsteller und muss die Investition vollständig selber tragen. Sollten Sie unsicher sein, mit welchen Investitionen Sie bereits starten dürfen, und mit welchen Sie besser noch warten sollten, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!

Stand: März 2022

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