Genehmigung, Erlaubnis und Zulassung

Damit alles seine Ordnung hat, müssen Sie jetzt Folgendes bedenken.


Erlaubnis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

Die Gewerbeordnung regelt, welche Tätigkeiten grundsätzlich erlaubnispflichtig sind. In folgenden Fällen benötigen Sie eine Erlaubnis um die Geschäftstätigkeit aufzunehmen:

  • Betrieb von Privatkrankenanstalten
  • Schaustellung von Personen
  • Abhaltung von Tanzlustbarkeiten
  • Betrieb von Gewinnspielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit
  • Betrieb einer Spielhalle
  • Ausübung der Pfandleihe
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
  • Durchführung von Versteigerungen
  • Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
  • Versicherungsvermittler
  • Versicherungsberater
  • Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)

Darüber hinaus regeln unterschiedliche Gesetze genehmigungspflichtige Tätigkeiten:

 
  • Arbeitnehmerüberlassung (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)
  • Arzneimittelherstellung (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)
  • Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (Gesetz über das Kreditwesen)
  • Briefbeförderung (genehmigungspflichtig gemäß Postgesetz)
  • Buchführungshelfer
  • Energieversorgungsnetz (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)
  • Fahrschule (Gesetz über das Fahrlehrerwesen)
  • Gaststättengewerbe – Ausschank von alkoholischen Getränken (genehmigungspflichtig gemäß Gaststättengesetz)
  • Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz)
  • Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz)
  • Luftfahrtunternehmen (Luftverkehrsgesetz)
  • Personenbeförderung inkl. Taxiunternehmen (genehmigungspflichtig gemäß Personenbeförderungsgesetz)
  • Rundfunk (Gesetze der Länder)
  • Umgang mit Sprengstoffen (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe)
  • Waffenherstellung und -handel (genehmigungspflichtig gemäß Waffengesetz)

Häufig regelt das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde die Erteilung der Erlaubnis. Detaillierte Informationen über den richtigen Ansprechpartner und die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie im Internet unter der Suchanfrage „Einheitlicher Ansprechpartner“ mit dem Zusatz Ihres Bundeslandes.


Berufliche und persönliche Qualifikationen.

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In manchen Berufen müssen bestimmte Qualifikationen nachgewiesen werden, um hierin selbstständig tätig werden zu dürfen. Dazu gehören die Meisterpflicht in zahlreichen handwerklichen Berufen und fachliche Qualifikationsnachweise in den freien Berufen (z. B. Ärzte, Steuerberater, etc.)


Selbstständigkeit als Nicht-EU-Bürger.

Während für alle EU-Bürger die Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit gilt, benötigen Nicht-EU-Bürger entweder eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis oder eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis, wenn Sie in Deutschland selbstständig tätig werden wollen.

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Gesundheits-, Bau- und Gewerbeaufsicht.

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Wollen Sie vor der Gründung bauliche Veränderungen vornehmen, gehört Ihre Tätigkeit zu den Gesundheitsberufen oder hat Ihre Branche Berührungspunkte mit den Themen Umwelt- und Verbraucherschutz, dann informieren Sie sich rechtzeitig, ob zusätzliche Genehmigungen vom Gesundheits- oder Bauamt und der Gewerbeaufsicht nötig sind.

 
 

 

Stand: Mai 2019

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