LEADER-Förderrichtlinie Bayern

Bundesland: Bayern

Geldgeber: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

 

Was wird gefördert?

Innovative Vorhaben, die der eigenständigen und selbstbestimmten Entwicklung in den ländlichen bayerischen Gebieten beträgt, soll das Förderprogrammunterstützen. Dies erfolgt unter der Beachtung von Vernetzung, Nachhaltigkeit, Wertschöpfung und Bürgerbeteiligung, der sogenannten LEADER-Elementen. Förderfähig sind innovative Maßnahmen die eine vorbereitende Unterstützung in Gebieten, eine lokale Entwicklungsstrategie betreffen sowie deren Durchführung von Projekten zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie einer lokalen Aktionsgruppe und Maßnahmen die die Vorbereitung und Durchführung von gebietsübergreifenden oder transnationalen Kooperationsprojekten zwischen LAGs dienen. Für das Bundesland Bayern werden die geplanten Maßnahmen entweder auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder als De-minimis-Beihilfe gewährt.

 

Wie hoch und in welchem Zeitraum wird gefördert?

Das Förderprogramm unterstützt die Antragsteller anhand eines Zuschusses, dessen maximaler Förderbetrag bei bis zu 250.000 Euro bei Maßnahmen zum LAG-Management liegen kann. Die minimale Bagatellgrenze liegt bei 3.000 Euro. Handelt es sich um ein Projekt liegt der maximale Förderbetrag bei bis zu 200.000 Euro, für Projektunterstützung „Büroengagement“ bei bis zu 20.000Euro und je LAG für die vorbereitende Unterstützung bei maximal 10.000 Euro. In Summe dürfen die Zuschüsse aus den öffentlichen Programmen bei maximal 90% der Ausgaben liegen, werden diese überschritten, erfolgt eine Kürzung der LEADER-Förderung.

 

Wer wird gefördert?

Förderberechtigt sind natürliche Personen sowie Personengesellschaften die lokalen Aktionsgruppen zugehörig sind sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Die Vorhaben müssen unabhängig von dem Unternehmenssitz im Fördergebiet Bayern durchgeführt werden. Fördervoraussetzung ist, dass das Projekt im Gebiet einer lokalen Aktionsgruppe liegt und der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie dieser dient. Staatliche Behörden sind nicht zum Antrag der Förderung berechtigt.

 

Stand: Oktober 2017

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