Meistergründungsprämie Berlin

Das Land Berlin fördert die Existenzgründung von jungen Meisterinnen und Meistern im Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Prämie.

Art und Höhe der Förderung

Die Meistergründungsprämie kann bis zu 25.000 Euro betragen, die ggf. in zwei Teilbeträgen (Stufen) ausgezahlt werden.

1. Die Basisförderung (1. Stufe) der Meistergründungsprämie beträgt einmalig 10.000 Euro bei Gründung. Es handelt sich um einen bedingt rückzahlbaren Zuschuss.

Im Falle der Existenzgründung durch eine Frau in einem frauenatypischen Handwerksberuf kann die Förderung in der 1. Stufe auf 15.000 Euro erhöht werden. (Frauenbonus)

2. Nach Ablauf von drei Jahren besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Meistergründungsprämie eine Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung (2. Stufe) zu beantragen:

Die Höhe der einmaligen Arbeitsplatzförderung beträgt 6.000 Euro.
Die Höhe der einmaligen Ausbildungsplatzförderung beträgt 7.500 Euro.

Im Falle der Schaffung und Besetzung eines Ausbildungsplatzes mit einer Frau in einem frauenatypischen Handwerksberuf kann die Förderung in der 2. Stufe auf 10.000 Euro erhöht werden. (Frauenbonus) 

Als frauenatypischer Handwerksberuf in diesem Sinne gilt ein Ausbildungsberuf, in dem die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse mit weiblichen Jugendlichen in Berlin zum Stichtag des 31. Dezember des  Vor-Vorjahres weniger als 20 Prozent beträgt.

Antragsvoraussetzungen Basisförderung | 1. Stufe

  • Die Gründung erfolgt in Berlin.
  • Sie erfolgt in dem Handwerk in welchem die Meisterprüfung abgelegt wurde.
  • Die Antragstellerin/ der Antragsteller macht sich innerhalb von 4 Jahren nach Ablegung der deutschen Meisterprüfung in dem von ihr/ ihm ausgeübten Handwerk zum ersten Mal selbstständig.
    Die Selbstständigkeit muss mindestens 3 Jahre in Berlin bestehen bleiben.
  • Innerhalb von 3 Jahren (Bindungsfrist) dürfen nur unerhebliche Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder aus anderer selbstständiger Tätigkeit erzielt werden.
  • Anträge sind   v o r   Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu stellen.

Antragsvoraussetzungen Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung | 2. Stufe

  • In den ersten 3 Jahren der Selbstständigkeit ist ein Arbeitsplatz für einen sozialversicherungspflichtige/n Arbeitnehmer/-in zu schaffen und zu besetzen. Dabei kann es sich um eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit oder um zwei Teilzeitkräfte mit jeweils mindestens 50 Prozent der Vollzeit – über zusammengerechnet mindestens 12 Monate handeln. Bei Übernahme eines Betriebes oder Beteiligung an einem Betrieb muss es sich um einen zusätzlichen Arbeitsplatz handeln. 
  • Alternativ kann in den ersten 3 Jahren der Selbstständigkeit ein Ausbildungsplatz geschaffen und für mindestens 12 Monate besetzt werden.
  • Antragsfrist: Der Antrag auf Arbeitsplatzförderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der ersten 3 Jahre der Selbstständigkeit zu stellen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung sowie bei der Erstellung der Verwendungsnachweise. 

Stand: August 2023

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