Was ist eine Forschungszulage?

Die Personalkosten bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden zu 25% mit Zuschüssen gefördert – auch rückwirkend für bis zu 3 Jahre. Wesentliches Kriterium ist dabei, ob es sich um eine Innovation handelt. Ob es sich um ein neues Verfahren, einen neuen Werkstoff, eine neue Maschine oder ein neues Produkt bzw.  Dienstleistung handelt ist zweitrangig. Wichtig ist die Neuartigkeit und die Einzigartigkeit im Markt. Bei den Vorhaben muss auch ein technisches und ökonomisches Risiko erkennbar sein. Die Förderung belohnt Unternehmertum und Innovation.

Vorhaben sind demnach von einer Förderung ausgeschlossen, wenn ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen bereits festgelegt ist und lediglich die Marktentwicklung als primäres Ziel im Vordergrund steht. Entsprechendes gilt für routinemäßige Entwicklungen – auch hier scheidet eine Förderung aus. Anträge, die sich auf entsprechende Projekte beziehen, werden regelmäßig abgelehnt.

Folglich sollte beim Antrag auf die genaue Projektbeschreibung geachtet werden, was in der Praxis aufgrund der begrenzten Länge des übermittelbaren Textes durchaus eine Herausforderung darstellt. Entsprechende Erfahrungswerte bei der Formulierung sind hilfreich und können die Chancen einer erfolgreichen Antragstellung deutlich erhöhen.  

 

Eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung

Förderfähig sind beim Einsatz eigener Mitarbeiter, die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden, Arbeitslöhne der mit der Forschung betrauten Arbeitnehmer sowie die tatsächlich für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer angefallenen steuerfreien Aufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge).

Zur Nachweisführung ist eine nachprüfbare Dokumentation zu erstellen. Diese ist, wenn Arbeitnehmer nicht ausschließlich für ein förderfähiges Vorhaben eingesetzt werden, angesichts der dann erforderlichen Aufteilung mit administrativem Aufwand verbunden. Neben dem vom Bundesfinanzministerium bereitgestellten Stundennachweis ist auch eine Erfassung über ein ERP System oder über spezielle Softwarelösungen möglich.

Bei der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung kann ein Teilbereich auch im Rahmen einer Auftragsforschung erfolgen, was die Fördermöglichkeiten bei der eigenbetrieblichen Forschung erhöht.

Forscht das Unternehmen nicht für sich selbst, sondern im Auftrag, scheidet eine Förderung aus. Bei Vorliegen der Voraussetzungen könnte jedoch der Auftraggeber von der Forschungszulage profitieren, was bei einem hieraus resultierenden höheren Förderbudget auf Ebene des Auftraggebers auch dem Auftragnehmer zugutekommen könnte.

Die Grenze, ob eine eigenbetriebliche Forschung vorliegt oder nicht, ist manchmal fließend. So können Verträge, bei denen spezielle Produkte im Auftrag eines Kunden entwickelt werden, je nach Ausgestaltung zu einer eigenbetrieblichen Forschung des forschenden Unternehmens oder zu einer Auftragsforschung des Auftraggebers führen.

 

Auftragsforschung

Bei der Auftragsforschung werden 60 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts berücksichtigt. Der Prozentsatz repräsentiert einen pauschalierten Anteil, der dem Anteil der Arbeitslöhne beim Auftragnehmer entsprechen soll. Ein Einzelnachweis des Personalaufwands des Auftragnehmers ist nicht erforderlich – jedoch auch nicht möglich – und kann damit nicht zu einer Minderung führen, jedoch auch nicht zur Erhöhung des Prozentsatzes herangezogen werden.

Bei kapitalintensiven Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten kann die Auftragsforschung folglich vorteilhaft sein, da 60 % des Entgelts die tatsächlich angefallenen Arbeitslöhne bei weitem übersteigen können. Da es für die Gewährung der Forschungszulage unerheblich ist, ob es sich bei dem Auftragnehmer um ein externes Unternehmen, um eine öffentliche Einrichtung wie bspw. eine Universität oder um ein Unternehmen aus dem gleichen Konzernverbund handelt, ergeben sich Optimierungsmöglichkeiten. Auch können Kooperationen zur Optimierung dienen. Dabei sollten jedoch stets alle Rahmenparameter berücksichtigt werden. Rein exemplarisch seien die spätere operative Nutzung des gewonnenen Knowhows, Quellensteuern oder Verrechnungspreise genannt.

Die Förderung der Auftragsforschung ist nicht auf inländische Auftragnehmer beschränkt. Zu den begünstigten Vorhaben gehören auch Auftragsforschungen, bei denen der Auftragnehmer seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen; bei bestehender Amtshilfe) Anwendung findet, hat.

Zu beachten ist, dass die Verträge bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Eine vorherige Prüfung der Verträge kann daher eine spätere Nichtgewährung der Forschungszulage verhindern und zur Sicherung der Förderung beitragen.

Hier kommen sie zu Ihren Zuschüssen für die Forschungszulage:

Stand: Juli 2023

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