Bundesgarantien für Direktinvestitionen im Ausland – Investitionsgarantien

Was wird gefördert?

Das Ziel des Förderprogrammes ist es die Unternehmen bei geplanten Direktinvestitionen im Ausland zu unterstützen. Die Unterstützung erfolgt anhand der Übernahme von Garantien zur Absicherung gegen politische Risiken. Die Direktinvestitionen, auf die Bar-, Sach- oder immaterielle Leistungen erbracht werden, können Beteiligungen, Kapitalausstattungen von Niederlassungen oder Betriebsstätten oder beteiligungsähnliche Darlehen des Gesellschafters oder eines Dritten sein. Ebenfalls kann es sich dabei um andere vermögenswerte Rechte wie zum Beispiel Konzessionen, Rechte auf Bezug von Öl oder Gas, Schuldverschreibungen oder auch um Investitionsgarantien die kombiniert mit Exportkreditgarantien und UFK-Garantien gewährt werden, handeln. Gedeckt werden folgende Fälle; Der Enteignungsfall, bei Verstaatlichung, Enteignung oder enteignungsgleiche Maßnahmen, Der BZ-Fall, bei einem Bruch rechtsverbindlicher Zusagen staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen, Der Kriegsfall, bei Krieg, kriegerischen Auseinandersetzungen, Revolution und Aufruhr oder im Zusammenhang mit solchen Ereignissen stehende terroristische Akte, der Moratoriumsfall, bei Zahlungsverboten und der KT-Fall, bei Unmöglichkeit der Konvertierung und des Transfers.

 

Wie hoch und in welchem Zeitraum wird gefördert?

Bei dem Förderprogramm handelt es sich um eine Garantie, deren Deckung bei bis zu maximal 95% der im Anlageland investierten Mittel gegen politische Risiken liegen kann. Eine maximale Förderhöhe wird nicht vorgegeben und die Laufzeit der Garantie beträgt in der Regel bis zu 15 Jahre.

 

Wer wird gefördert?

Zum Antrag des Förderprogrammes berechtigt sind Unternehmen und Selbstständige deren Sitz oder Wohnsitz sich in Deutschland befindet. Voraussetzung zur Förderung ist, dass die Direktinvestition einen investiven Charakter vorweisen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens im Ausland besteht und in besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt. Zudem muss das Vorhaben des Antragstellers der wirtschaftlichen Entwicklung des Empfängerlandes beitragen und in dem Land über einen ausreichenden Rechtsschutz verfügen. Nicht förderfähig sind Finanzanlagen und es darf noch nicht mit dem Vorhaben begonnen worden sein.

Stand: September 2017

Weitere kostenlose und ausführliche Informationen zum Thema des Artikels erhalten Sie von unseren zertifizierten Beratern.

Dieser Artikel erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Er enthält keine steuerlichen oder rechtlichen Beratungen, die wir weder anbieten noch durchführen.