Sollten Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen wollen, können Sie ebenfalls Fördergelder beantragen.
Solange Sie ALG I Bezieher/in sind kommt für Sie der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit in Frage. Hier bekommt der Existenzgründer 6 Monate das Arbeitslosengeld 1 weitergezahlt zzgl. 300 EUR für die Sozialversicherung. Voraussetzung für diese Art der geförderten Existenzgründung ist: Sie benötigen einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld 1 von 5 Monaten.
Unternehmensgründer/innen, die sich aus ALG2 (umgangssprachlich: Hartz4) selbstständig machen wollen, können das Einstiegsgeld und einen Investitionszuschuss bis zu einem Betrag von 5.000 EUR beim Jobcenter beantragen. Das Einstiegsgeld wird bis zu 24 Monate gezahlt und ist abhängig von der aktuellen Gewinnsituation, die regelmäßig nachgewiesen werden muss. Sobald die Gewinne steigen, wird das Einstiegsgeld gestrichen.
Für eine Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit gilt: Sowohl der Gründungszuschuss und das Einstiegsgeld als auch der Investitionszuschuss sind „Kann-Leistungen“. Eine Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung hat für das Jobcenter immer Vorrang. Aber je besser der Existenzgründer sich und sein Konzept bei dem zuständigen Sachbearbeiter verkauft, desto höher die Chance einer Bewilligung. Ein guter Businessplan und eine fachkundige Stellungnahme helfen dabei.
In beiden Fällen können wir Sie unterstützen, sowohl bei der Erstellung eines professionellen, bankenfähigen Businessplans. Außerdem sind wir auch berechtigt, Ihnen eine fachkundige Stellungnahme auszustellen. Sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: Agentur für Arbeit