Unternehmen in Schwierigkeiten

Seit Anfang 2020 haben es Unternehmen in Deutschland mit besonderen und in dieser Form nie gekannten Herausforderungen zu tun. Restaurants mussten schließen, Veranstaltungen wurden abgesagt, Lieferketten unterbrochen, Mitarbeiter im Home-Office oder Quarantäne – bisher unbekannte Dimensionen des wirtschaftlichen Einbruchs vieler kleiner Unternehmen.

Um diese besonderen Belastungen abzumildern gewährt  der Bund im Rahmen seines KfW-Sonderprogramms als Teil des Corona-Schutzschirms seit März2020 verschiedene Kredite, die Beihilfenelemente enthalten. Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission dürfen solche Kredite keinen Unternehmen gewährt werden, die sich bereits vor dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden.

Grundsätzlich können Sie zur Bewältigung der Corona-Krise den KfW-Unternehmerkredit, den KfW-Gründerkredit Universell und den KfW-Schnellkredit als kleines- und mittleres Unternehmen, Freiberufler oder im Einzelfall Gründer beantragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie bereits zum Stichtag 31.12. 2019 (also vor der Corona Krise) als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ einzustufen sind. Diesen Umstand müssen Sie mit einer Selbstauskunft versichern.

Spätestens im Zuge der elektronischen Antragstellung finden routinemäßige Prüfungen zur Plausibilität von Angaben statt. Sollte sich späterhin herausstellen, dass Sie nicht antragsberechtigt waren, entspräche eine geleistete Auszahlung von Corona-Kapitalhilfen dem Tatbestand des Subventionsbetrugs.

Aber wann befindet sich denn nun ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“? Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung/Kapitalgesellschaften muss mehr als die Hälfte des Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen sein. Dies gilt für u.a. z.B. AG, KGaA, GmbH, UG.

Für die Ermittlung des Kapitalverlustes müssen die „aufgelaufenen Verluste“ von den Rücklagen (und den Eigenmitteln) abgezogen werden. Ausgangspunkt hierfür sind die in der Bilanz ausgewiesenen Verluste, also der Jahresfehlbetrag zzgl. Verlustvorträgen.

Sollte ein Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 Gegenstand eines Insolvenzverfahrens gewesen sein, ist es ebenfalls nicht im KfW-Sonderprogramm förderfähig.

Ob sich Ihr Unternehmen im Sinne des Beihilfe-Rechts „in Schwierigkeiten“ befindet ist für den Laien in der Regel schwer zu beurteilen und damit ebenso, inwieweit Förderprogramme wie die der KfW – aber auch darüber hinaus – anwendbar sind. Sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie mit Rat und Tat.

Quelle: KfW

Stand: Januar 2022

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