GRW – Arbeitsplätze

Um in den Genuss einer GRW-Förderung zu gelangen, müssen mit dem Investitionsvorhaben im Fördergebiet neue Dauerarbeitsplätze geschaffen odervorhandene gesichert werden. Dies gilt sowohl für den Lohnkosten-Zuschuss wie auch für den Sachkapital bezogenen Zuschuss. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden.

Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden („Bindungsfrist“). Dafür ist wichtig, dass sich die Arbeitsplätze tatsächlich in der im Antrag benannten Betriebsstätte befinden, da das GRW-Programm ein regionenbezogenes Konzept verfolgt, d.h. insbesondere strukturschwache Regionen gefördert werden sollen.

Investitionen zur Schaffung oder Sicherung isolierter oder alternierender Telearbeitsplätze – auf Neudeutsch: Homeoffice – können gefördert werden, sofern sich sowohl die Betriebsstätte des Unternehmens als auch der Telearbeitsplatz im Fördergebiet befinden. Befinden sich die Betriebsstätte und der Telearbeitsplatz in unterschiedlichen Gebietskategorien, ist für die Bemessung des Höchstfördersatzes das Fördergebiet maßgebend, in dem sich der Telearbeitsplatzbefindet. Liegen Betriebsstätte und Telearbeitsplatz in verschiedenen Ländern, kann eine Förderung nur im Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern erfolgen. Dabei kann sich die eventuelle Aufteilung der Finanzierung zwischen den beteiligten Ländern an dem jeweiligen voraussichtlichen Ausmaß der besonderen Struktureffekte, die mit der einzelnen Investition verbunden sind, ausrichten.

Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden. Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente. 2 Angestellte mit jeweils einer 20-Stundenwoche entsprechen beispielsweise einem Vollzeitäquivalent.

Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibefrist angelegt sind. Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Anrechnung von Dauerarbeitsplätzen liegt im Ermessen der Länder. Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt.

Für eine exakte Bewertung, wann ein geschaffener oder gesicherter Arbeitsplatz in die Förderung einbezogen werden kann und wann nicht, und wie sich dies auf den Förderbetrag auswirkt, sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: BMWK

Stand: März 2022

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