Bayrisches Forschungsprogramm „Neue Werkstoffe“

Bundesland: Bayern

Geldgeber: Bayerisches Staatsministerium Wirtschaft & Medien, Energie & Technologie

 

Was wird gefördert?

Die Unterstützung bei der Erforschung, Entwicklung und Erprobung von modernen Werkstoffen sowie neuer Verfahren ist das Ziel des Förderprogrammes „Neue Werkstoffe“. Das technische und innovative Potenzial von material- und werkstoffherstellenden und -verarbeitenden Unternehmen des Mittelstandes soll mit Hilfe des Förderprogrammes unterstützt werden, um bei den geplanten Projekten Lösungen von anstehenden Probleme zu finden. Förderfähige Themenbereiche betreffen Werkstoffe für die Energietechnik speziell die Speichertechnologie und Anwendungen die Energieeinsparen sind sowie Leichtbauwerkstoffe, Verbundwerkstoffe und die Substitution ressourcenbeschränkter Materialien und Verfahren zur Wiederverwertung. Ebenfalls förderfähig sind Vorhaben, wie die Modellierung und Simulation von Material- und Werkstoffeigenschaften, Funktionalisierte Oberflächen und Funktionswerkstoffe und auch die Entwicklung von innovativen Verfahrenstechnologien die die Herstellung von Materialien und der Fertigung und Funktionalisierung von Werkstoffen dienen. Das Förderprogramm wird für das Fördergebiet Bayern auf Grundlage der sogenannten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt.

 

Wie hoch und in welchem Zeitraum wird gefördert?

Die Förderung erfolgt anhand eines Zuschusses der in Form einer Anteilfinanzierung gewährt wird. Der maximale Förderbetrag in dem Bereich der industriellen Forschung kann bei bis zu 50 % der förderfähigen Kosten liegen und bei der experimentellen Entwicklung bei maximal 25 %. Handelt es sich bei den Antragstellern um Forschungsinstitute ist eine höhere Förderung möglich. Eigen- und Fremdmittelanteil muss durch den Antragsteller in angemessenem Umfang bei der Finanzierung der Maßnahme eingesetzt werden. Zuwendungsfähige Kosten sind Personalkosten, Materialkosten, Raumkosten sowie Kosten für Fremdleistungen, Reisekosten und Sondereinzelkosten, soweit diese für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind. Es ist möglich eine Kombination mit weiteren Mitteln der Europäischen Union oder anderen staatlichen Beihilfen zu beantragen bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 8 AGVO.

 

Wer wird gefördert?

Zum Antrag des Förderprogrammes berechtigt sind rechtlich selbständige Unternehmen die der gewerblichen Wirtschaft zugehörig sind sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Einrichtungen staatlicher Hochschulen. Auch sonstige Antragsteller können antragsberechtigt sein, wenn diese über eine fachliche Qualifikation und ausreichend Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen. Bevorzugt berücksichtigt werden kleine und mittlere Unternehmen nach Anhang I AGVO. Fördervoraussetzung ist, dass sich der Firmensitz oder eine Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens im Fördergebiet Bayern befindet. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten.

Stand: September 2017

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