Eingliederungszuschuss – EGZ

Was beinhalten die Eingliederungszuschüsse (EGZ)?

Die Agentur für Arbeit unterstützt Unternehmen mit einem Eingliederungszuschuss (EGZ), welche Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen einstellen, deren Vermittlungs-schwierigkeiten in der eigenen Person begründet sind. Die Arbeitgeber erhalten Zuschüsse, die sich in Dauer und Höhe nach den Leistungen des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungsmaßnahmen richten. Neben den Vermittlungshemmnissen werden die bestehenden Minderleistungen der Arbeitnehmer mit in die Beurteilung einbezogen. Für ältere, behinderte sowie schwerbehinderte Menschen sind Dauer und Höhe der Förderung durch den Eingliederungszuschuss erweitert und für Arbeitnehmer unter 25 Jahren gelten ebenfalls besondere Regelungen.

Wer hat Anspruch auf den Eingliederungszuschuss (EGZ)?

ArbeitgeberInnen, welche Arbeitnehmer mit beeinträchtigter Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen Bewerbern einstellen, können den Eingliederungszuschuss (EGZ) beantragen. Die erschwerten Vermittlungsbedingungen müssen in der eigenen Person des Arbeitnehmers liegen.

Höhe und Laufzeit / Konditionen der Leistungen?

Die Höhe und die Dauer der Förderung durch den Eingliederungszuschuss wird durch die Bruttoarbeitsentgelte, die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und die jeweiligen Eingliederungserfordernissen bestimmt. Dabei kann der monatliche Zuschuss für den Arbeitgeber bis zu 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes betragen und bis zu 12 Monaten gezahlt werden. Berücksichtigungsfähig bedeutet, dass die regelmäßigen Arbeitsentgelte den tariflichen oder ortsüblichen Entgeltleistungen entsprechen müssen und eine bestimmte Bemessungsgrenze nicht übersteigen. Außerdem wird der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit veranschlagt, er beträgt 20% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes. Einmalige Arbeitsentgelte werden nicht in die Berechnung einbezogen. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die für mindestens ein Jahr beschäftigt werden, kann der Zuschuss bis zu 36 Monaten geleistet werden. Allgemein wird für sie der Eingliederungszuschuss  jedoch für mindestens 12 Monate gezahlt und er beträgt mindestens 30% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes. Nach Ende der 12 Monate wird die Zuzahlung um mindestens 10% jährlich gemindert.

Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann die Förderhöhe durch den Eingliederungszuschuss bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes und die Zahlungsdauer bis zu 36 Monate betragen. Auch hier wird der EGZ mindestens um 10% jährlich nach Ablauf der 12 Monate vermindert. Wenn schwerbehinderte Menschen das 50. bzw. das 55. Lebensjahr vollendet haben und eingestellt werden, verlängert sich für erstere die Förderdauer auf bis zu 60 Monate und für letztere auf bis zu 96 Monate. Bei ihnen wird der Zuschuss erst nach Ablauf von 24 Monaten gesenkt.
Für Arbeitnehmer unter 25 Jahren, welche vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens sechs Monate arbeitslos waren, keinen Berufsabschluss besitzen und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden, gelten ebenfalls besondere Regelungen. Bei ihnen werden vom berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt meist 35% als Lohnzuschuss und mindestens 15% für eine Qualifizierung des Arbeitnehmers gezahlt. Die Qualifizierung soll die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt verbessern und muss vom Arbeitgeber bescheinigt werden. Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt übersteigt dabei nicht 1000€ zusätzlich des Pauschalbetrags des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Voraussetzung zur Gewährung der Eingliederungszuschüsse (EGZ)?

Die Leistungen erhält der Arbeitgeber, wenn die eingestellte Person förderungsbedürftig ist. Dabei müssen in der eigenen Person des Arbeitnehmers erschwerte Vermittlungsbedingungen bestehen. Es werden nur Arbeitsverhältnisse gefördert, welche sozialversicherungspflichtig sind und bei denen die Wochenarbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt. Eine Förderung durch den Eingliederungszuschuss ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber eine Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um den Zuschuss zu erhalten oder wenn der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren bereits für mehr als drei Monate versicherungspflichtig beim Arbeitgeber angestellt war. Letztere Klausel bezieht sich nicht auf die Einstellung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen. Der Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird dann gezahlt, wenn diese wenigstens sechs Monate arbeitslos waren und für mindestens ein Jahr beschäftigt werden. Auf die Leistungen besteht generell kein Rechtsanspruch. Der Eingliederungszuschuss wird nur gewährt, wenn die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. Die Leistungen müssen vor Antritt der Einstellung beantragt werden. Ab 1. April 2012 wurden die Gesetze für EGZ vereinheitlicht und gestrafft.

Wo wird der Antrag für dem Eingliederungszuschuss (EGZ) gestellt?

Der Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt, welche für den Arbeitgeber zuständig ist, d.h. in deren Einzugsraum sich der Wohnsitz des Unternehmers befindet.

Genauere Informationen?

Ausführliche Information sind zum Eingliederungszuschuss (EGZ) finden Sie in einem PDF der Arbeitsagentur:


http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A05-Berufl-Qualifizierung…

Stand: August 2014

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