
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Geldgeber: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Was wird gefördert?
Das Ziel des Förderprogrammes ist eine Einrichtung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach § 132 SGB IX. Als förderfähige Vorhaben gelten Neu- und Erweiterungsbauten, der Umbau von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen, betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen u. ä., die über den Rahmen der Instandsetzung (Substanzerhaltung) hinausgehen sowie der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeteilen. Ebenfalls förderfähig sind Maßnahmen, wie der Kauf, Leasing oder Miete von Einrichtungsgegenständen, Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen.
Wie hoch und in welchem Zeitraum wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, dieser gilt je neu geschaffenem Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen und kann hierfür bis zu 20.000 Euro betragen. Je Gesamtinvestition sind maximal 80 % der zuwendungsfähigen Kosten anteilig berechenbar mit einem Eigenanteil in Höhe von mindestens 20 % der investiven Ausgaben. Als Bemessungsgrundlage der Kosten gelten als investive Kosten zum Beispiel Neu- und Erweiterungsbauten und der Umbau von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen etc., dem Erwerb von Gebäuden und Gebäudeteilen und der Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen. Handelt es sich bei den Antragstellern um gemeinnützige Integrationsunternehmen, können diese bei Einrichtungen wie beispielsweise der Stiftung Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Behindertenhilfe – Aktion Mensch e. V. weitere Hilfen zum Unternehmensaufbau beantragen.
Wer wird gefördert?
Als Zuwendungsempfänger sind Integrationsunternehmen, Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX bzw. deren Rechtsträger soweit sie rechtlich unselbständig sind, förderberechtigt. Die Antragsteller müssen den Branchen soziale Dienstleistungen, Industrie, Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe bis hin zu Multimedia- und IT-Firmen zugehörig sein und die Maßnahme im Fördergebiet Nordrhein- Westfalen umsetzen. Als Integrationsunternehmen werden Unternehmen tituliert, die rechtlich selbstständige Unternehmen sind den allgemeinen Markt- und Wettbewerbsbedingungen unterliegen. Sie beschäftigen zwischen 25 % und im Regelfall 50 % schwerbehinderte Menschen dauerhaft in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Als Integrationsbetriebe oder Integrationsabteilungen gelten Unternehmen, die aus rechtlich unselbstständigen Teile bestehen oder öffentliche Arbeitgeber. Auch diese müssen in erheblichem Umfang schwerbehinderte Menschen beschäftigen.