Gründungszuschuss

Was beinhaltet der Gründungszuschuss?

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Arbeitslose, die hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden. Die Existenzgründer erhalten zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Absicherung einen Gründungszuschuss, der in zwei Phasen gewährt wird. Dieser steuerfreie Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in die Selbständigkeit wird nicht gefördert, die Arbeitslosigkeit muss mindestens einen Tag betragen.

Wer gehört zur Zielgruppe des Gründungszuschusses?

ExistenzgründerInnen, die bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) haben – d.h. die ALG I bekommen – oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt waren. Der Anspruch des Gründers auf Arbeitslosengeld muss dabei noch mindestens 150 Tage betragen. Er muss zudem seine Befähigung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit beweisen können. Ist dies nicht der Fall, kann die Agentur für Arbeit den Gründer auffordern, an entsprechenden Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder an Existenzgründerseminaren teilzunehmen. Der oder die EmpfängerIn des Zuschusses dürfen zudem nicht das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente beendet haben.

Höhe und Laufzeit / Konditionen des Gründungszuschusses

Der Zuschuss erfolgt in zwei Phasen. Zunächst erhalten die Existenzgründer einen Zuschuss für sechs Monate in Höhe von 300€ monatlich zusätzlich zum zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld. In der folgenden Phase kann die Zahlung in Höhe von 300€ zur sozialen Absicherung für weitere neun Monate gewährt werden, wenn aufgezeigt wird, dass die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeführt wird und die Geschäftstätigkeit intensiv ist. Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld verringert sich während der ersten Phase (6 Monate) um die Anzahl von Tagen, für die der Zuschuss gezahlt wird – allerdings erhält man zu diesem Zeitpunkt ja auch Arbeitslosengeld und zusätzlich den Zuschuss. Es besteht zudem die Möglichkeit, freiwillig auf Antrag in die Arbeitslosenversicherung einzusteigen und somit einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen zu können (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistun…).
Eine erneute Förderung ist nur möglich, nachdem 24 Monate nach dem Ende der Zahlung des Zuschusses vergangen sind. Wurde ein Gründungszuschuss noch vor dem 28.12.2011 bewilligt, so gilt in diesem Fall eine Dauer von neun Monaten für Phase I und sechs Monaten für Phase II.

Voraussetzung zur Gewährung des Gründungszuschusses

Neben den schon erwähnten Bedingungen (ALG I – Anspruch und Nachweis der Befähigung zur Unternehmensgründung) muss zudem eine fachkundige Stelle das Gründungsvorhaben untersuchen und per Gutachten dessen Tragfähigkeit bestätigen. Als fachkundige Stellen gelten zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute, Gründungszentren, Steuerberater und Unternehmensberater.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses wird bei der Agentur für Arbeit gestellt, welche für den Existenzgründer zuständig ist, d.h. in deren Einzugsraum sich der Wohnsitz des Gründers befindet.

Genauere Informationen?

Ausführliche Information sind zu finden unter:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A06-Schaffung/A065-Existe…

Stand: September 2014

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